Er will für sein Kind den Mindestunterhalt zahlen.
Nach der Düsseldorfer Tabelle wären das in der 1.
Altersstufe
317,- € - ½ Kindergeld (92,- €) = 225,- € Zahlbetrag.
Nun findet Vater einen 400,- € Job.
Hiervon will er die 225,- € für sein Kind zahlen.
Die restlichen 175,- € soll das Jobcenter auf den Hartz 4 - Regelsatz anrechnen.
Das Jobcenter sagte nein.
Es wollte erst die 400,- € als Einkommen verrechnen.
Vom Rest könne der Vater den Unterhalt zahlen.
Das Bundessozialgericht gab im Urteil vom 09.11.2010 – Az: B 4
AS 78/10 – dem Vater recht.
Auch wenn der Unterhalt nicht vom Gericht oder Jugendamt
festgesetzt ist (nur gesetzlicher Unterhalt), darf der Unterhalt vorab vom Einkommen abgezogen werden.
Erst dann kommt das Jobcenter zum Zuge.
Rechenbeispiele dazu (ohne
Kosten der Unterkunft):
So rechnete Jobcenter:
Vom Verdienst 400,- € wird der Freibetrag von 160,- €
abgezogen.
Die 240,- € werden auf den Regelsatz von 374,- € angerechnet.
Es bleiben 134,- € für den Vater übrig.
Zusammen mit dem Verdienst hat er dann 400,- € + 134,- € =
534,- €.
Davon zahlt der Vater den Kindesunterhalt von 225,-€.
Es bleibt ein Rest von 309,- € für ihn übrig.
Ø
Vater 309,- €
Ø
Kind 225,- €
Ø
Jobcenter 240,- €
Summe 774,- €
So rechnet das Bundessozialgericht:
Der Vater zahlt von den 400,- € den Kindesunterhalt von
225,- €.
Es bleiben 175,- €. Die darf das Jobcenter als Einkommen verrechnen.
Also 175,- € -
115,- € = 60,- € Anrechnungsbetrag.
Regelsatz 374,- € - 60,- € Anrechnungsbetrag = 314, - €
Überweisungsbetrag für Vater.
Zuzüglich Verdienst von 175,- € ergeben sich 489,- €.
Ø
Vater 489,- €
Ø
Kind 225,- €
Ø Jobcenter 60,- €
Summe 774,- €
Verbraucherdienst e.V. bietet für Verbraucher, Bürger ( NRW ) in seinen Buroräumen die Möglichkeit sich durch eine Fachanwältin für Sozialrecht beraten zu lassen.
Terminabsprache erwünscht unter der Telefonnummer 0201-176790 in der Zeit von Montags bis Freitag 9.00- 17.00 Uhr. Wir bitten Sie zum Termin wichtige Unterlagen wie
Bewilligungsbescheid und einen Beratungshilfeschein mit zubringen.
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